§ 1 Name, Sitz und Vereinszweck
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde der Ordnungsökonomik“. Er hat seinen Sitz in Würzburg. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den entsprechend den Vorschriften über die Gemeinnützigkeit gemeinnützigen Zweck, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Probleme zu erforschen, Lösungen wissenschaftlich zu erarbeiten und die Ergebnisse für die Lehre und die Praxis in Wirtschaft, Verwaltung, Gesellschaft und Politik nutzbar zu machen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Expertengespräche, Beiträge sowie die Förderung des Betriebs der Website/ des Blogs www.wirtschaftlichefreiheit.de .
(3) Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder künftig durch Förder-Abonnements bzw. kostenpflichtige Abrufe der Homepagebeiträge sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Weder Vereinsmitglieder noch beauftragte Dritte dürfen für Leistungen im Sinne des Vereinszwecks durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen sein, die den Vereinszweck voll unterstützen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ablehnen oder ein Mitglied ausschließen, wenn er der Auffassung ist, dass die Mitgliedschaft dem Vereinszweck nicht förderlich ist. Dies kann vom Vorstand nur einstimmig beschlossen werden.
(3) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(5) Der Verein hat auch Fördermitglieder und wirbt darum. Fördermitglied kann sein, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen oder einmaligen Beitrag leistet.
§ 3 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung ist unter Angabe einer Tagesordnung mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich einzuberufen. In dringenden Fällen kann er diese Frist auf 2 Wochen verkürzen. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Herausgeber der Website www.wirtschaftlichefreiheit.de haben auf Grund ihrer presserechtlichen Verantwortung ein Widerspruchsrecht, sofern die Beschlüsse inhaltliche Beiträge betreffen, die auf der Homepage verbreitet werden sollen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom/von der Stellvertreter/in zu unterzeichnen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- die Änderungen oder Ergänzungen der Satzung
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Kassenberichtes
- die Wahl des Kassenrevisors
- die Entlastung des Vorstandes
- die in dieser Satzung enthaltenen weiteren Aufgaben.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
(2) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein allein, ein Stellvertreter nur zusammen mit dem/der Vorsitzenden oder mit dem/r weiteren Stellvertreter/in. Eine Entscheidung nach § 2 Absatz 2 der Satzung muss einvernehmlich erfolgen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen und sie/ihn oder eine andere Person unbeschadet seiner Gesamtverantwortung mit der Führung der Kassengeschäfte beauftragen und ihm/ihr hierfür eine Bankvollmacht erteilen.
(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(5) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben Personen entgeltlich
beschäftigen und Honorare zahlen. Entsprechende Verträge bedürfen eines einvernehmlichen Beschlusses des Vorstands. Auch Vorstandsmitglieder können mit solchen Arbeiten betraut werden, wenn die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich beschließt; das betrifft insbesondere die Herausgabe und redaktionelle Arbeit für die Website www.wirtschaftlichefreiheit.de .
(6) Bei sämtlichen Personalfragen und bei Abschluss entsprechender Verträge bedarf der Vorstand des Einvernehmens mit den Herausgebern der Website. Die Herausgeber haben dafür ein Vorschlagsrecht.
§ 6 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
(2) Der Vorstand hat jährlich einen Kassenbericht zu erstellen. Dieser ist vom Kassenrevisor, der jeweils für zwei Jahre gewählt wird, zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 6 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus natürlichen Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind. Sie sind ausschließlich beratend tätig.
(2) Über die Errichtung des Beirates entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Auflösung
Im Fall seiner Auflösung soll etwaiges Vermögen des Vereins ausschließlich
steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden. Das Vermögen soll im Falle der Auflösung an die Universität Würzburg gehen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.